Zur OB-Wahl (Teil 2): historische Entwicklung des Bürgermeisteramts in Darmstadt

Wenn man die Entwicklung des Bürgermeisteramts in Darmstadt seit dem Mittelalter aufzeigen will, muss man sich zuerst fragen, ob es dabei um den Bürgermeister als Stadtoberhaupt geht oder um das Amt mit der Bezeichnung Bürgermeister an sich. Im Mittelalter gab es da nämlich einen Unterschied. Stadtoberhaupt war zunächst nicht der Bürgermeister, sondern der Schultheiß. Und der war kein Gemeindevertreter, sondern ein Beamter des Grafen bzw. Landgrafen. Ihm unterstand das Schöffengericht, das die eigentliche Stadtverwaltung übernahm.

Das Amt des Bürgermeisters taucht erstmals 1456 in Urkunden auf, also erst gegen Ende des Mittelalters. Da hatte er den Schultheiß als eigentlichen Kopf der städtischen Hierarchie aber noch lange nicht abgelöst. Tatsächlich waren die Aufgaben des Bürgermeisters eher mit dem eines Stadtkämmerers vergleichbar. Er war dafür zuständig, die städtische Jahresrechnung zu erstellen, war im Prinzip also ein Buchhalter. Erst nach und nach übernahm er immer mehr Aufgaben des Schultheißen, bis dieser dann lediglich noch den Vorsitz des Schöffengerichts innehatte.

Da die Übergänge fließend waren, kann man keinen genauen Zeitpunkt benennen, ab dem der Stadt statt des Schultheißen ein Bürgermeister vorstand. Auch wann die Stadtverwaltung vom Schöffengericht auf den Stadtrat überging, ist aus einem simplen Grund nicht klar zu sagen: Schöffengericht und Stadtrat waren mit denselben Amtsträgern besetzt und nannten sich je nach Situation mal so und mal so.

Was man daran aber sieht, ist, dass die Kompetenzzunahme des Bürgermeisters mit einer Emanzipation der Stadt gegenüber dem Landgrafen einherging, denn während der Schultheiß ein vom Landgrafen eingesetzter Beamter war, entsprang der Bürgermeister dem Rat, dem wiederum der Schultheiß nicht angehörte. Allerdings behielt sich der Landgraf das Recht vor, den Bürgermeister bestätigen zu müssen, damit dessen Wahl rechtens wird.

Das Amt des Bürgermeisters wechselte jährlich reihum unter den Ratsmitgliedern, wobei er formal jedes Jahr vom Rat gewählt wurde. Den Kandidaten, der nach diesem Turnus zu wählen war, abzulehnen, kam jedoch einem Eklat gleich, so dass dies nur selten vorkam.

Auch wenn sich der Stadtrat mit dem Amt des Bürgermeisters vom Landgrafen emanzipierte, da dieser anders als der Schultheiß nicht mehr in erster Linie die Interessen des Landgrafen, sondern des Stadtrats vertrat, war der Bürgermeister zu diesem Zeitpunkt noch weit davon entfernt, ein Vertreter der Bürger zu sein.

Der Stadtrat ergänzte sich selbst, d.h. wenn einer der auf Lebenszeit gewählten Stadträte ausschied (üblicherweise nur durch Tod, wobei es auch zu Rücktritten aufgrund von Krankheit kam), wählte der Stadtrat selbst einen Nachfolger. Der Stadtrat war also weder eine Vertretung des Landgrafen noch der Bürger, sondern in moderne Begrifflichkeit gefasst eine Lobby der Honoratioren.

Um dem entgegenzuwirken, bestimmte die Bürgerschaft einen eigenen Bürgermeister, der zur Unterscheidung meist jüngerer Bürgermeister, später Unterbürgermeister genannt wurde. Formal hatte dieser dieselben Rechte und Pflichten wie der Ratsbürgermeister, beschränkte sich also zunächst auf die städtischen Jahresrechnungen. Andere in die Stadtverwaltung einbezogene Ämter, die von der Gemeinde bestimmt wurden, übernahmen zunächst noch Aufgaben, die später den Bürgermeistern zufielen. Dazu gehörte der sogenannte Heimbürger, vor allem aber die etwas rätselhaften Vierer, die als Vertreter der Bürgerschaft gegenüber Landgraf und Stadtrat auftraten. Im Laufe der Zeit übernahm der Unterbürgermeister mehr und mehr deren Aufgaben.

Obwohl auch bei anderen Ämtern üblich, war die formale Gleichsetzung der beiden Bürgermeister in der Praxis aber nicht gegeben, denn ähnlich wie heute nicht der Oberbürgermeister, sondern der Magistrat per Mehrheitsbeschluss die eigentlichen Entscheidungen trifft, traf dies früher der Stadtrat, ebenfalls per Mehrheitsbeschluss. Da der Gemeindebürgermeister im Gegensatz zum Ratsbürgermeister üblicherweise kein Ratsmitglied war, nahm er auch an der Entscheidungsfindung nicht teil. Außerdem vertraten die Bürgermeister die Stadt zwar nach Außen hin, benötigten dazu aber jedes Mal eine Spezialvollmacht des Rates. Und welchem der beiden Bürgermeister gab dieser jene dann wohl üblicherweise?

So verkam das Amt des Unterbürgermeisters zu einem Einstiegsamt, mit dem man sich für einen Sitz im Rat empfahl. Dem Rat während seiner Amtszeit vor die Füße zu spucken, hätte dabei nicht gerade geholfen, weshalb die Bürgerschaft immer wieder auf mehr Einflussmöglichkeiten drängte.

Zwei Versuche sind erwähnenswert: schon 1457, also zu einer Zeit, da das Bürgermeisteramt noch hinter dem des Schultheißen zurückstand, erließ der damals regierende Graf Philipp der Ältere von Katzenelnbogen eine Verordnung, der zufolge ein zweiter Rat in Darmstadt gebildet werden sollte, der aus der Gemeinde zu wählen sei. Wie groß die Macht des ursprünglichen Stadtrats jedoch war, kann man daran sehen, dass wir außer dieser Anordnung keinerlei Hinweise auf die Existenz eines zweiten Rates haben. Wahrscheinlich verschleppte man die Einführung zunächst und tat dann, nachdem mit Graf Philipps Tod 1479 Darmstadt an Hessen gefallen war, einfach so, als hätte es diese Anordnung nie gegeben.

Ein weiterer Versuch, die Bürgerschaft gegenüber dem Rat zu stärken, unternahm 1721 Landgraf Ernst Ludwig. Für den vom Absolutismus geprägten Landesherren war dabei allerdings weniger von Interesse, seinen Bürgern mehr Rechte zu geben, es ging ihm vielmehr um eine bessere Kontrolle des Stadtrats, der über viele Jahre hinweg Steuern unterschlagen hatte. Hierzu führte er einen Bürgerschaftsvorstand ein. Dieser bestand aus fünf Personen: vier aus der Gemeinde für eine Amtszeit von sechs Jahren bestimmte Stadtvorsteher (wohl auf das Amt der Vierer zurückgehend) sowie dem Unterbürgermeister, der jetzt allerdings von den Stadtvorstehern gewählt wurde.

Anders als der von Graf Philipp verfügte zweite Rat konnte sich das Stadtvorstehergremium bis zur Einführung der Gemeindeverfassung von 1821 halten. Dennoch zeigte sich die Macht des Stadtrates weiterhin, denn an das vom Landgrafen verfügte Mitwirkungsrecht der Stadtvorsteher und des Unterbürgermeister hielt sich der Stadtrat nur selten.

Es ist erstaunlich, wie leicht die landgräfliche Macht hier untergraben werden konnte. Der Einfluss des Landesherren auf die Stadtverwaltung war dennoch enorm, denn der Landgraf musste sowohl jedes neue Mitglied des Stadtrats, als auch jede Oberbürgermeisterwahl bestätigen. Zwar hielt er sich meistens an die Wahl des Stadtrats, wenn er sich jedoch einmal anders entschied, konnte der Rat dagegen wenig tun.

Mit der Einführung der Gemeindeverfassung von 1821 änderte sich nahezu alles. Die Doppelbesetzung des Bürgermeisteramts fand ebenso ihr Ende wie das bis dahin immer noch existierende Amt des Schultheiß, das Gremium der Stadtvorsteher und der Stadtrat als sich selbst ergänzendes Organ. Vielmehr bestimmten die Bürger jetzt in einer Wahl drei Kandidaten für das Oberbürgermeisteramt. Von diesen wählte der Großherzog bzw. dessen Regierung nach Belieben einen aus, der dann zum Oberbürgermeister ernannt wurde.

Um zu verstehen, was das praktisch bedeutete, muss man es nur einmal in die heutige Zeit übertragen. Man stelle sich vor, wir würden am Sonntag wählen und die hessische Landesregierung würde, ganz wie sie lustig ist, einen der drei mit den meisten Stimmen zum Oberbürgermeister ernennen, eventuell auch den mit den drittmeisten Stimmen. Eine solche Wahl wäre nahezu sinnlos.

Etwas sinnvoller war dagegen der Gemeinderat, der den alten Stadtrat ersetzte. Dieser wurde nun von den Bürgern gewählt und statt einer lebenslangen Amtszeit betrug sie nun neun Jahre.

Mit der Städteordnung von 1874 endete dann schließlich auch das sehr willkürliche Auswahlrecht der Regierung und der Oberbürgermeister wurde von dem von nun an Stadtverordnetenversammlung genannten Gemeinderat gewählt.

Formal änderte sich daran auch in der Weimarer Republik wenig. Dass sich etwas geändert hatte, zeigte sich aber dennoch, unter anderem daran, dass nun auch einige wenige Frauen in der Stadtverordnetenversammlung saßen.

Völlig auf den Kopf gestellt wurde das System in der Zeit des Nationalsozialismus. Selbst im Absolutismus hatten die Bürger mehr Einfluss auf die Wahl des Oberbürgermeisters. Jetzt wurde er einfach vom Regime bestimmt. Die Stadtverordnetenversammlung hieß wieder Stadtrat und traf sich vier Mal im Jahr zum Applaudieren und Wichtigfühlen, obwohl man faktisch keinerlei Funktion mehr hatte.

Nach dem Krieg wurde Ludwig Metzger provisorisch von der amerikanischen Militärregierung zum Oberbürgermeister ernannt. Dann kehrte man zunächst zur Wahl über die Stadtverordnetenversammlung wie in der Weimarer Republik zurück und führte 1948 die im Kern noch heute gültige Magistratsverfassung ein. Der letzte große Einschnitt kam dann 1993. Seither wird der Oberbürgermeister nicht mehr von der Stadtverordnetenversammlung, sondern direkt von den Bürgern gewählt.

5 Responses to Zur OB-Wahl (Teil 2): historische Entwicklung des Bürgermeisteramts in Darmstadt

  1. Vielen Dank für diese Erläuterung – ich hatte bisher nicht verstanden, warum der Darmstädter Republikaner Ernst Emil Hoffmann (http://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/bio/id/1363) zwischen 1828 und 1842 widerholt gewählt, aber nicht bestätigt wurde.

    Im Geschwisterblog zu den Büchners kommt er mit seinem Haus in der „Oberen Baustraße“ mehrfach vor, weil die eine Zeit lang seine Mieter waren: http://geschwisterbuechner.de/?s=obere+baustra%C3%9Fe

    • Ja, vor allem die Wahl 1836 war da sehr interessant, da wurde nicht nur Hoffmann gewählt, sondern auch der Zweitplatzierte stand liberalen und demokratischen Ideen nahe, den wollte der Großherzog (bzw. in der Zeit war’s wohl eher du Thil) auch nicht haben, also musste man den Drittplatzierten nehmen, den die Regierung aber selbst für vollkommen unfähig hielt. 😉

  2. Ralf Arnemann says:

    Eine sehr schöne Darstellung, vielen Dank.

    Einige Anmerkungen:
    > Tatsächlich waren die Aufgaben des Bürgermeisters eher mit dem eines
    > Stadtkämmerers vergleichbar. Er war dafür zuständig, die städtische
    > Jahresrechnung zu erstellen, war im Prinzip also ein Buchhalter.
    Meine Vermutung ist: Es geht hier nur um die Verwendung der Steuern/Abgaben, die die Bürger für ihre eigenen städtischen Anliegen ausgaben. Da ist es auch verständlich, daß der Landesherr und sein Schultheiß sich raushalten wollten.

    > Schöffengericht und Stadtrat waren mit denselben Amtsträgern besetzt und nannten sich
    > je nach Situation mal so und mal so.
    Was wohl ganz wesentlich damit zusammenhängt, daß es nur eine sehr beschränkte Auswahl an geeigneten Honoratioren gab und daß beide Gremien nur mäßig viel Arbeitsaufwand erforderten.

    > Das Amt des Bürgermeisters wechselte jährlich reihum unter den Ratsmitgliedern, wobei er
    > formal jedes Jahr vom Rat gewählt wurde. Den Kandidaten, der nach diesem Turnus zu
    > wählen war, abzulehnen, kam jedoch einem Eklat gleich, so dass dies nur selten vorkam.
    Das ist der Modus, der in England noch heute üblich ist. Wobei der Bürgermeister dort nur eine repräsentative Funktion hat, insbesondere nicht wie bei uns Chef der Verwaltung ist. Der politische Einfluß ist daher minimal und das Parteibuch nebensächlich.
    Aktueller Exkurs: Die aktuell oft zitierte „Bürgermeister von Würselen“-Phase von Martin Schulz war noch altes NRW-Kommunalrecht nach englischem Muster. Schulz war also nie Bürgermeister in dem Sinne, wie wir das in Hessen gewohnt sind, sondern reine Repräsentationsfigur ohne Macht.

    > Der Stadtrat ergänzte sich selbst …
    Kooptation war damals sehr verbreitet (u.a. in der Kirche) und es gibt sie auch heute noch, z. B. in Universitäts-Fakultäten, bei den Lions/Rotariern etc., beim IOC oder der Académie Francaise.

    > Man stelle sich vor, wir würden am Sonntag wählen und die hessische Landesregierung
    > würde, ganz wie sie lustig ist, einen der drei mit den meisten Stimmen zum Oberbürgermeister
    > ernennen, eventuell auch den mit den drittmeisten Stimmen. Eine solche Wahl wäre nahezu
    > sinnlos.
    Das würde ich so hart nicht sagen.
    Im Prinzip ist das nur eine formalisierte Art, daß sich Landesherr und Bürger auf einen Kandidaten einigen. Die Wahl ist dabei weniger Wahlkampf im heutigen Sinne um die Nummer Eins. Sondern die Frage, welche drei Kandidaten genug Vertrauen in der Bürgerschaft haben, um in Frage zu kommen.

    > Stadtverordnetenversammlung wie in der Weimarer Republik zurück und führte 1948 die
    > im Kern noch heute gültige Magistratsverfassung ein.
    Wobei die heute ganz anders gelebt wird als damals gedacht war.
    Denn der Magistrat soll ja eigentlich ein Kollegialorgan sein, in dem alle Parteien proportional vertreten sind und die Magistratsvertreter sollen unabhängig von irgendwelchen Mehrheiten im Parlament zusammenarbeiten.
    Davon ist in der Praxis fast nichts mehr übrig geblieben. Die Opposition kommt bei den Hauptamtlichen nicht mehr zum Zuge (in Darmstadt seit den 1990er Jahren) und es wird im Magistrat wie im Parlament nach Koalitionsdisziplin abgestimmt.
    Die unterschiedlichen Amtszeiten von Hauptamtlichen und Parlament sorgen nicht mehr für Kontinuität, sondern für teure Abwahlen.

    Da wäre viel Reformbedarf …

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